Die Mehrheit der Menschen, die erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung erhielten, blieb auch im Jahr 2018 auf einem hohen Niveau. 167.978 Personen mussten im Vorjahr ihre
Erwerbsarbeit aufgeben oder stark einschränken, wie aus jüngst veröffentlichten Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht.
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Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich
Die meisten Personen erhielten dabei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat darauf Anrecht, wer aufgrund von Krankheit und
Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Das betraf 146.878 Ruheständler.
Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung waren demgegenüber mit 20.056 Bewilligungen deutlich seltener vertreten (11,94 Prozent). Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, wenn sie wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Die Rentenkasse darf auf (fast) alle anderen Berufe verweisen
Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Rentenkasse den Betroffenen auf jeden Beruf verweisen kann, bis man Anrecht auf die Rente hat, unabhängig von Status und Bezahlung. Denn „allgemeiner
Arbeitsmarkt“ umfasst dem Begriff nach fast alle selbstständige und nicht selbstständige Tätigkeiten gleich welchen Niveaus. Lediglich eine Arbeit in Behindertenwerkstätten und ähnlichen
staatlich geförderten Einrichtungen (der sogenannte Zweite Arbeitsmarkt) muss nicht akzeptiert werden.
Die Konsequenz: Kann zum Beispiel ein Facharbeiter aufgrund einer Handverletzung nicht mehr seinen Beruf ausüben, aber noch als Bürohilfe oder an der Supermarktkasse arbeiten, hat er theoretisch
kein Anrecht auf eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Darin unterscheidet sich die gesetzliche Absicherung von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung: BU-Policen nehmen in der Regel
sehr wohl Rücksicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf und stellen weniger strenge Ansprüche für den Erhalt der Leistung.
Das zeigt sich auch an den Anerkennungsquoten, die entgegen anderslautender Klischees bei den Privatversicherern anteilig höher sind. Während die gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger nur circa
jeden zweiten Antrag bewilligen (53 Prozent aller Neuanträge betrug die Anerkennungsquote in 2018), sind es bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherern immerhin 78 Prozent aller Anträge auf
Rente, so geht aus GDV-Zahlen hervor. Mit Blick auf beide gilt es aber zu relativieren: Viele Anträge werden deshalb nicht bewilligt, weil die Antragsteller nach einer Reha in ihren Beruf
zurückkehren können.
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